Änderung der Gestaltungssatzung Handschuhsheim vom 23. Januar 2003

Heidelberg,27.09.2022

Änderung der Gestaltungssatzung Handschuhsheim vom 23. Januar 2003

Der Gemeinderat möge beschließen, die Gestaltungssatzung Handschuhsheim vom 23. Januar 2003 wie folgt zu ändern:

In § 12 der Satzung wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Sonnenkollektoren, Solarzellen,
Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und Photothermieanlagen sind gestattet, wenn diese
Anlagen in der gleichen Neigung wie das Dach flach auf dem Dach installiert werden.“
§ 12 S. 2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

Begründung:

§ 12 S. 2 der Satzung in seiner aktuellen Fassung macht es vielen Eigentümern durch seine hohe
Abstandsvorgabe von einem Meter unmöglich, eine Solaranlage wirtschaftlich zu betreiben. Gleiches
gilt für die Vorgabe von § 12 S. 1 der Satzung, der die Bezugnahme zu Fassadenfenstern vorschreibt.
In der heutigen Zeit, in der Gas- und Energiekosten drastisch steigen, muss Eigentümern auch im
Geltungsbereich der Satzung ermöglicht werden, sich wirtschaftlich selbst mit Strom und Warm-wasser versorgen zu können.
Zudem ist es vielen Eigentümern ein Anliegen, durch eine Solaranlage selbst zum Klimaschutz vor
Ort beizutragen

Die Aufnahme von Solarthermieanlagen und Photothermieanlagen in § 12 S. 1 der Satzung soll den
Wortlaut präzisieren und ausdrücklich auch solche Anlagen zulassen.

Eine Beeinträchtigung des von der Satzung verfolgten Zwecks ergibt sich nicht, jedenfalls überwiegt
in der Abwägung der hier dargestellte Zweck der wirtschaftlichen eigenständigen Versorgung und des
Klimaschutzes vor Ort.

Die notwendigen Unterschriften sind beigefügt.

 

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